Abstract
Can epistemology be naturalized? That cannot be achieved as it seeks to legitimize the results of cognition. To assess the results, however, we need to presuppose the distinction between norms and fact. Windelband's transcendental philosophy provides the foundations of the division.
Table of contents
Die transzendentale Erkenntnistheorie besteht vor allem aus Untersuchungen der Geltung von den Voraussetzungen „dogmatischer“ und „naiver“ Sätze. Sie nimmt eine Trennung zwischen questio iuris und questio facti vor. Die ersten Fragen gehören zur Philosophie und die zweiten zum sachlichen Wissen. Diese Unterscheidung soll den Bereich der Philosophie vom Bereich der einzelnen Wissenschaften trennen. Im Unterschied zur naturalistischen Erkenntnistheorie nimmt die Transzendentalphilosophie an, dass nicht die „Frage nach dem Recht“ zur Sachfrage reduzieren werden könne, denn die Gültigkeit der Urteile kann nicht aus den Tatsachen hergeleitet werden. In diesem Sinne ist die Erkenntnistheorie unabhängig von der Empirie; sie hat zur Aufgabe die Legitimität unserer Rede über empirische Entitäten.
Kann diese Reduktion nicht durchgeführt werden, müssen Argumente für die Unreduzierbarkeit angeführt werden. Dieses Problem ist vom sprachlichen Gesichtspunkt aus als Frage zu verstehen, worin der Unterschied zwischen den präskriptiven Normen und deskriptiven Aussagen besteht.
Der Gegenstand dieses Referats ist eine Analyse des Normbegriffs von Wilhelm Windelband. Wir wollen jedoch nicht nur seine Lehre rekonstruieren, sondern auch deren Folgen und Wirkungen für die formale Logik und insbesondere für die Semantik der klassischen Aussagenlogik aufzeigen.
Logische und psychologische Gesetze
Windelband ist der Meinung, dass Normen und Naturgesetze (verstanden als eine Art von deskriptiven Aussagen) zwei verschiedene Funktionen haben:
„Die Norm ist nie ein Prinzip der Erklärung, so wenig wie das Naturgesetz je ein Prinzip der Beurteilung.“ (Windelband 1882: 67)
Die Naturgesetze geben Gründe an, um Tatsachen zu verstehen. Wie jedoch können sie verbinden und erklären? Diese Verbindungen und ihre Erklärungen können nur aufgrund der Normen beurteilt, d.h. gebilligt oder missbilligt werden. Die Funktion der Naturgesetze besteht in der Tatsachenerklärung und die der Normen liegt in der Beurteilung.
Es gibt zwei Arten der Gesetzgebung: (1) die „psychologische Gesetzgebung“ und (2) die „normative Gesetzgebung“. Die psychologische Gesetzgebung erklärt das Seelenleben und die normative Gesetzgebung beurteilt dasselbe Seelenleben nach seinen Leistungen. Die erste Art der Gesetze bestimmt Windelband folgenderweise:
„Die psychologischen Gesetze sind also Prinzipien der erklärenden Wissenschaft, aus denen der Ursprung der einzelnen Tatsachen des Seelenlebens abgeleitet werden muß (...).“ (Windelband 1882: 66)
Die psychologischen Gesetze sind also feste Regeln, nach denen Vorgänge in der Natur verlaufen. Wir können mit ihrer Hilfe jede Tatsache erklären und den Ursprung jeder Tatsache ableiten.
Wenn das psychologische Gesetz die Aufgabe der Erklärung (Explikation) hat, können wir es im Anschluss an Jan Łukasiewicz als eine Art der regressiven Reduktion rR betrachten. (Bocheński 1954: 101) Dieses Gesetz besagt, dass eine Schlussfolgerung aus einer konditionalen Aussage (die metasprachliche Implikation) und ihrem Nachsatz B auf den Vordersatz A folgt. Die Variable B entspricht einem Nachsatz über die bekannten psychischen Tatsachen. Die Variable B ist ein Symbol für eine Aussage über ihren unbekannten Ursprung.
(rR) Wenn A, dann B
- nun aber B
- also A.
Aus dieser Implikation und ihrem Nachsatz B wird in der Erklärung ihr Vordersatz A gefolgert. Das psychologische Gesetz entspricht in diesem Schema der Implikation, die durch B eine Aussage über die Wirkung und mit A über die Ursache trifft.
Die zweite Art des Gesetzes unterscheidet sich dadurch, dass es keine theoretische Erklärung bringt, sondern die Weise normiert, wie diese Erklärungen formulieren werden sollen:
„Sie [die Normen] sind also keine Gesetze, nach denen das Geschehen objektiv sich vollziehen muß oder subjektiv begriffen werden kann, sondern ideale Normen, nach denen der Wert dessen, was naturnotwendig geschieht, beurteilt wird. Diese Normen sind also Regeln der Beurteilung.“ (Windelband 1882: 67)
Die Normen enthalten die Anforderungen an den tatsächlichen Erkenntnisprozess, um sie als „allgemeingültig“ zu billigen oder nicht.
Um diese Beurteilung aus logischer Hinsicht zu verstehen, müssen wir uns auf den Regelbegriff beziehen. Es wird angenommen, dass die (logischen) Normen lN dann als Schlussregeln SR zu verstehen sind:
- (1) SR = lN
Das im rR-Schema dargestellte Schlussverfahren ist nicht rechtfertigbar, weil ihm keine Schlussregeln auf metalogischer Stufe entsprechen. Jedes Schlussverfahren S ist wie z. B. die Deduktion logisch korrekt, wenn ihm irgendeine Schlussregel SR wie z. B. modus ponens bei der Deduktion entspricht:
- (2) S → {SR, non-SR}
Der regressiven Reduktion rR entspricht keine Schlussregel. Deshalb ist sie ungültig:
- (3) rR∈S → non-SR
Das reduktionistische Schlussverfahren rR kann also als negativ beurteilt werden, weil es die Normen lN gibt, die uns zeigen, welches Schlussverfahren korrekt ist. Die Beurteilung ist eine Funktion, die jedes Schlussverfahren S den Schlussregeln SR wie im Schema (2) zuordnet. Das reduktiv regressive Schauverfahren entspricht keiner logischen Regel, und deshalb können wir es nicht billigen.
Normalität vs. Naturalität
Das erste Argument für die Unterscheidung der Normen besteht in der grundlegenden Unnaturalität des logischen Gesetzes:
„Mit derselben Naturnotwendigkeit, mit welcher der eine richtig denkt, denkt der andere falsch.“ (Windelband 1882: 69)
Windelband beruft sich auf die klassische Lehre von der Assoziation, die mit Hilfe des Begriffes der Verknüpfung von Vorstellungen, von denen die eine die andere hervorgerufen hat, das seelische Leben (in heutige Psychologie – nur die Lernprozesse) erklärt. In der Psyche geschieht also der Prozess der Verknüpfung von Vorstellungen, der naturnotwendig bedingt wird.
Dem naturnotwendigen Prozess der Assoziation entspricht in manchen Fällen die logische Norm, in anderen aber nicht.
„Unter der ganzen Menge der Vorstellungsassoziationen sind nur wenige, welche den Wert der Normalität haben. Der Naturprozeß kann der Norm entsprechen, aber er braucht es nicht tun.“ (Windelband 1882: 69)
Die Naturnotwendigkeit bestimmt den Wahrheitswert der Assoziationen nicht. Es ist möglich, dass es einige Assoziationen richtig sind oder gar keine. Wenn wir die Assoziation als die möglichen Urteile betrachten, können wir nicht auf Grund ihres Gesetzes (der Ähnlichkeit, des Kontrasts, der räumlichen und zeitlichen Kontinuität) über ihre Richtigkeit entscheiden.
Windelband war sich jedoch dessen bewusst, dass die strenge Trennung zwischen den Gesetzen der Logik und den Gesetzen der Assoziation die Erklärung schwer machen könnte, wie überhaupt Logik im psychischen Leben möglich sei:
„Die von dem logischen Bewußtsein aufgestellten Regeln des Denkens sind weder identisch mit den Gesetzen der Vorstellungsassoziation überhaupt, nach denen sich jedes Denken vollziehen muß, noch sind sie etwas gänzlich davon Verschiedenes: sondern sie sind bestimmte Arten der Verknüpfung, welche im naturnotwendigen Prozeß neben den anderen möglich sind und sich von diesen eben durch den Wert der Normalität unterscheiden.“ (Windelband 1882: 69)
Für Windelband sind die Normen eine Form der Verwirklichung des Naturgesetzes. Die logischen Gesetze sind weder mit den Naturgesetzen gleich, noch widersprüchlich; sie sind eine „Selektion aus den durch die Naturgesetzgebung bestimmten Möglichkeiten“. (Cf. Windelband 1882: 74) Es gibt viele assoziative Verknüpfungen von Vorstellungen und wir wählen aus ihnen nach den Normen aus.
Windelband beruft sich damit auf den Evidenzbegriff, den – wie man sagen kann – die ideale Geltungssphäre mit der psychische Wirklichkeit verbindet:
„Normen sind diejenigen Formen der Verwirklichung der Naturgesetze des Seelenlebens, welche in unmittelbarer Evidenz mit der Überzeugung verbunden sind, daß sie und sie allein realisiert werden sollen, und daß alle anderen Arten, in denen die naturgesetzliche Notwendigkeit des Seelenlebens zu individuell bestimmten Kombinationen führt, wegen ihrer Abweichung von der Norm zu mißbilligen sind.“ (Windelband 1882: 74)
Das Problem besteht jedoch darin, dass nicht klar ist, welchen Charakter diese Evidenz hat. Wenn es um die Verwirklichung der Normen in der Wirklichkeit (psychische Evidenz) geht, könnte uns dieser „Drang“ täuschen. Wenn es sich um die logisch notwendige Deutlichkeit (logische Evidenz) handelt, könnte sie von uns nicht zu erkennen sein. Windelband bestimmt in späteren Werken die Evidenz als die den naturnotwendigen psychologischen Gesetzen entgegengestellte „logische Denknotwendigkeit“ und noch präziser als die „immanente sachliche Notwendigkeit des Vorstellungsinhalts“. (Cf. Windelband 1914: 202)
Allgemeingültigkeit
Wir kommen nun zum Hauptbegriff der Transzendentalphilosophie. Die Beziehung zwischen Norm und Geltung bestimmt Windelband folgenderweise:
„Normen sind diejenigen Formen der Verwirklichung von Naturgesetzen, welche unter Voraussetzung des Zwecks der Allgemeingiltigkeit werden sollen.” (Windelband 1882: 74)
Logischen Normen sind Verwirklichungen der Naturgesetze, die allgemein gelten. Sie sind eine Bedingung der Intersubjektivität der Erkenntnis: Wenn es um die Beurteilung der Richtigkeit von Vorstellung geht, können wir keine Rücksicht darauf nehmen, woher irgendjemand diese Vorstellung gewonnen hat und wie er dazu gekommen ist. (Cf. Windelband 1882: 80f.)
Wenn die logischen Normen lN allgemein gelten, müssen auch die Schlussregeln SR gelten. Die Variable g ist ein Symbol für die Allgemeingültigkeit der Formel der klassischen Aussagenlogik und somit kann man die logische Beurteilung neu bestimmen.
- (4) ∀s∈S (b(s) = g, b(s) = non-g)
Die logische Beurteilung besteht in der Funktion b, die jedes Schlussverfahren s als gültig oder ungültig bestimmt.
Erkenntnis und Wissen haben für Windelband als „empirische Funktionen“ eine „soziale Natur“ und er schreibt, dass „zu den Merkmalen des Wahrheitsbegriffes (…) deshalb auch die Allgemeinheit der Anerkennung oder Geltung [gehört - TK].“ (Windelband 1912: 11) Ohne Rücksicht auf die Wissenschaftsgemeinschaft darf man nicht über Wahrheit reden, dennoch kann nicht „die tatsächliche Allgemeingültigkeit“ gemeint sein, weil diese beschränkt ist und Wahrheit nicht gewährleisten kann.
Die Erkenntnis als ein Faktum hat ohne Zweifel einen sozialen Charakter, aber dieses Merkmal entscheidet noch nicht über Wahrheit. Der Begriff der tatsächlichen Allgemeingültigkeit bezieht sich auf den Pluralismus der erkennenden Subjekte, der zu den sozialen Voraussetzungen gehört. Windelband will aber eine interpersonale Bedingung der Wahrheit bestimmen, die nicht bloß in der sozialen Tatsächlichkeit besteht, weshalb der Anspruch auf Allgemeingültigkeit ganz außerhalb der sozialen Bedingungen liegt.
Die interpersonale Bedingung der Wahrheit besteht im „Normalbewusstsein“. Windelband zeigt auf:
„Die Allgemeingültigkeit, um die es sich bei dem formalen Wahrheitsbegriff handelt, ist also nur die verlangte, es ist die, welche um der Notwendigkeit willen bei allen normal denkenden Subjekten stattfinden sollte.“ (1914: 199)
Das Verb „sollen“ bedeutet hier eine Art der Pflicht und des Erfordernisses zugleich und bezeichnet schon den normativen Charakter der Allgemeingültigkeit: Sie soll vorliegen, und deshalb ist sie keine tatsächliche Notwendigkeit des Naturgesetzes. Es folgt daraus, dass der formale Wahrheitsbegriff außerhalb aller psychologischen und sozialen Abhängigkeiten besteht.
Windelband verweist auch auf eine „prinzipielle Doppelstellung aller logischen Gesetze“: Sie alle haben nicht nur „Geltung an sich“, sondern auch „Geltung für uns“. Die logischen Gesetze haben eine „Geltung für uns“, weil sie normative Regeln des auf die Wahrheit gerichteten Denkens für das empirische Bewusstsein sind. Sie haben außerdem „Geltung an sich“, d. h. sie besitzen „innere und selbstständige Bedeutung und Wesenheit ganz unabhängig davon, ob sich tatsächliche Vorstellungsprozesse abspielen, die ihnen gemäß sind oder auch nicht sind.“ (Windelband 1912: 18) Mit Hilfe dieser „Doppelstellung“ beweist Windelband, dass das Urteil eines „Einzelsubjektes“ aufgrund des „Sollens“, das in Geltung an sich besteht, universal wahr sein kann. D. h. wir sind in der Lage, Urteile auszudrücken, die der Wahrheit oder Richtigkeit fähig sind, und zwar nicht nur von unserem Standpunkt aus, sondern für jeden, denn unser Urteil gilt als wahr „an sich“.
Für Windelband besteht das Verhältnis von der Geltung zum Sein in der Beziehung zwischen Form und Inhalt. Die Geltung betrifft „Zusammenhänge und Beziehungen“ zwischen dem Seienden; sie ist aber kein Seiendes, kein Ding, kein Zustand und keine Tätigkeit. Die Geltung ist die „Form und die Ordnung, in der das Seiende steht“. (Cf. Windelband 1912: 53f) Die Geltung besteht in der Form der Wirklichkeit, die sich im logischen Gesetz äußert. Die Trennung zwischen dem Geltenden und dem Seienden bedingt die Möglichkeit der logischen Beurteilung.
Mit dem Begriff der Allgemeingültigkeit verbindet sich der Begriff der formalen Wahrheit, die eine von drei durch Windelband getrennten Begriffen der Wahrheit (immanenten und transzendenten Wahrheitsbegriffen) ist. Dieser Wahrheitsbegriff involviert an sich gar keine Beziehung auf Gegenstände. (cf. Windelband 1912: 9.) Windelband präzisiert diesen Begriff:
„Bei ihnen [allen mathematischen, logischen, ethischen und ästhetischen Wahrheiten – TK] bleibt als das Kriterium der Wahrheit nur die Notwendigkeit und Allgemeingültigkeit übrig, mit der sie sich im Bewusstsein darstellen und welche bei jenen andern Wahrheiten durch die Beziehung auf den Gegenstand begründet zu sein schien.“ (Windelband 1914: 198-199)
Es ist die für jene anderen Wahrheiten grundlegende Wahrheit. „Notwendig und allgemeingültig“ bedeutet in der kritischen Philosophie dasselbe wie „a priori“. (Cf. Kant KRV B 3-4) Das Kriterium der Notwendigkeit bezeichnet für Windelband nicht eine psychologische, sondern die logische Denknotwendigkeit; diese ist nicht die Notwendigkeit des Naturgesetzes. Die formale Wahrheit gehört zur formalen oder reinen Logik, die „diejenigen Formen des Denkens, von welchen die Erfüllung des Wahrheitszwecks im Erkennen und Wissen abhängt, in der Abstraktion zu isolieren und in ihrer unmittelbaren Evidenz aufzuzeigen“ hat. (Windelband 1912: 16) Für das wissenschaftliche und auch vorwissenschaftliche Denken gilt die Logik mit ihren unmittelbar evidenten formalen Wahrheiten. Die apriorische resp. formale Wahrheit wird als logisch der Erfahrung vorangehend, von ihr unabhängig gewonnen und sich selbst bedingend bezeichnet.
Man kann sagen, dass die formale Wahrheit für Windelband eine spezielle Rolle spielt, nämlich indem sie die Metawahrheit darstellt. Sie ist eine allgemeingültige Wahrheit von anderen gegenständlichen Wahrheiten, die für Individuen („Pluralität erkennender Subjekte“) sowie für alle Wahrheiten, die in Beziehung auf Gegenstände begründet werden, gilt. Man kann sagen, dass die formale Wahrheit nicht nur zur reinen Logik, sondern auch zur Logik im allgemeinen Sinne gehört. Die formale Wahrheit ist ebenso grundlegend, wie die Logik für die Erkenntnistheorie und Methodologie grundlegend ist.
Wenn eine Tautologie eine Formel ist, die allgemeingültig und a priori ist, kann die formale Wahrheit in der heutigen Nomenklatur als eine Tautologie verstanden werden. Eine Aussage α kann als eine Tautologie bestimmt werden, wenn sie bei jeder Beurteilung gültig ist:
- (5) α ist eine Tautologie <=> ∀b ∈ B (S,{g, non-g}) (b (α) ⊆ {g})
Eine Formel der klassischen Aussagenlogik ist eine Tautologie, wenn sie immer als gültig beurteilt wird. Mit Hilfe der Tautologie kann man den Begriff der Schlussfolgerung bestimmen:
- (6) X |= Y <=> ∀b ∈ B (S, {g, non-g}) (b (X) ⊆ {g} => b (Y) ⊆ {g})
Aus eine Menge der Formel X wird logisch die andere Menge der Formel Y (X |= Y) in der Semantik der klassischen Aussagenlogik genau dann abgeleitet, wenn bei jeder Beurteilung, bei der alle Elemente der Menge X gelten, auch alle Elemente der Menge Y gelten. Wir können also das Ganze der Semantik der klassischen Aussagenlogik auf Grund des Geltungsbegriffs zusammen mit der Trennung der präskriptiven Normen von der deskriptiven Aussage begründen.
Literatur
- Bocheński, Józef M. 1954 Die zeitgenösischen Denkmethoden, München: Lehnen.
- Kant, Immanuel KRV Kritik der reinen Vernunft, (Hrsg.) Wilhelm Weischedel, Frankfurt a. M.: Suhrkamp 1997.
- Windelband, Wilhelm 1882 Normen und Naturgesetze, in: (Windelband 1924: 59-98)
- Windelband, Wilhelm 1883 Kritische oder genetische Methode? in: (Windelband 1924: 99-135)
- Windelband, Wilhelm 1912 Die Prinzipien der Logik, in: A. Ruge (eds.)Encyclopädie der philosophischen Wissenschaften, Tübingen: Mohr Siebeck 1912, in: Werner Flach/Helmut HolzheyErkenntnistheorie und Logik im Neukantianismus, Hildesheim: Gerstenberg 1979, 388-447.
- Windelband, Wilhelm 1914 Einleitung in die Philosophie, Tübingen: Mohr Siebeck.
- Windelband, Wilhelm 1924 Präludien. Aufsätze und Reden zur Philosophie und ihrer Geschichte, Tübingen: Mohr Siebeck.
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